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Art. 2 § 89

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 8901.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Dampftrocken- und Schlichtzylinder.

Paragraph 89, (1) An jedem Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen der Inhalt und der festgesetzte Höchstdruck auf einem metallenen Schild, in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.

  1. Absatz 2,Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und einem Dampfdruckmesser mit Höchstdruckmarke ausgerüstet sein. Werden mehrere Zylinder mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame Dampfleitung angeschlossen, genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers an dieser Leitung möglichst nahe den Zylindern. Zylinder, deren festgesetzter Höchstdruck niedriger ist als jener des Dampferzeugers, müssen mit einem in die Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil oder einer ähnlichen geeigneten Einrichtung versehen sein. Die Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich sein.
  2. Absatz 3,Jeder Zylinder muß für sich von der Dampfleitung absperrbar sein und eine ausreichende Entwässerungsvorrichtung haben. Sind mehrere Zylinder zu einer Gruppe zusammengefaßt, so genügt eine Absperrvorrichtung von der Dampfzuleitung.
  3. Absatz 4,Zylinder sind entsprechend vorsichtig anzuheizen; bei gußeisernen Zylindern darf die Dampfzufuhr erst geöffnet werden, wenn sich der Zylinder bewegt. Für eine ausreichende Entwässerung, insbesondere nach dem Absperren der Dampfzufuhr, ist Sorge zu tragen. Während des Stillstandes sind die Zylinder zu belüften.

Schlagworte

Dampftrockenzylinder

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092968

Alte Dokumentnummer

N6195121949L